Warum ein Vorsorgeauftrag?
Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie selber festlegen, wer im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit (zum Beispiel wegen Demenz, schwerer Krankheit oder Unfall) für Sie handeln und entscheiden soll.

Ein Vorsorgeauftrag ist für jede Person sinnvoll. Da niemand vorausplanen kann, ob und wie lange man urteilsfähig bleibt, sollten Sie sich frühzeitig mit Ihren Wünschen auseinandersetzen.
In einem Vorsorgeauftrag können Sie einen Mitarbeiter der Behörde oder auch eine geeignete Person aus Ihrem privaten Umkreis beauftragen. Es empfiehlt sich, einen Ersatzbeauftragten zu bestimmen. Das ist für den Fall, dass die ausgewählte Person den Auftrag nicht ausführen will oder kann. Die beauftragte Person kann den Auftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Frist kündigen.
Im Vorsorgeauftrag können Sie die folgenden Bereiche regeln:
Personensorge: Alles, was mit der Persönlichkeit zusammenhängt, z.B. Wohnen, Öffnen der Post, Vertretung bei medizinischen Belangen
Vermögenssorge: Zahlungen entgegennehmen, Rechnungen bezahlen, Verkehr mit Banken
Vertretung im Rechtsverkehr: Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Privaten
Wie errichtet man einen Vorsorgeauftrag?
Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein.
Lässt sich der Vorsorgeauftrag Wiederrufen?
Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie die Urkunde vernichtet. Errichtet sie einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne einen früheren ausdrücklich aufzuheben, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt.
Wann wird der Vorsorgeauftrag wirksam?
Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
Prüft die Erwachsenenschutzbehörde den Vorsorgeauftrag?
Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:
dieser gültig errichtet worden ist
die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind
die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
Was sind die Pflichten der mitteils Vorsorgeauftrag beauftragten Person?
Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag sorgfältig wahr.
Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so benachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenenschutzbehörde. Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person.
Was gilt bezüglich Entschädigungen und Spesen?
Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädigung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind. Die Entschädigung und die notwendigen Spesen werden der auftraggebenden Person belastet.
Kann ein Vorsorgeauftrag gekündigt werden?
Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen. Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
Was gilt wenn die Person wieder urteilsfähig wird?
Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
Wann schreitet die Erwachsenenschutzbehörde ein?
Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. Die KESB kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.